EU und Großbritannien festigen neue Kooperation im Wettbewerbsrecht

Bearbeitet von: Tatyana Hurynovich

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Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben einen neuen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen formalisiert. Das Abkommen über die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich wurde als Ergänzung zum umfassenden Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen den beiden Parteien konzipiert. Die technischen Konsultationen zu diesem Dokument wurden bereits im Oktober 2024 erfolgreich abgeschlossen, woraufhin die Europäische Kommission im Mai 2025 die offiziellen Vorschläge für die Unterzeichnung billigte.

Trotz der bereits erfolgten Unterzeichnung ist das Abkommen mit Stand vom 25. Februar 2026 noch nicht offiziell in Kraft getreten, da die notwendigen Ratifizierungsprozesse sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich noch nicht abgeschlossen sind. Experten gehen derzeit davon aus, dass die vollständige Implementierung in der ersten Jahreshälfte oder Mitte 2026 erfolgen wird. Dieses Dokument stellt das erste spezialisierte Instrument der Post-Brexit-Ära dar, das darauf abzielt, die Effizienz der Rechtsdurchsetzung in beiden Rechtsräumen zu steigern. Es formalisiert die Interaktion zwischen der Europäischen Kommission, den nationalen Wettbewerbsbehörden (NCA) der EU-Mitgliedstaaten und der britischen Competition and Markets Authority (CMA).

Ein zentrales Merkmal der neuen Vereinbarung ist die Einrichtung eines direkten Kommunikationskanals zwischen der britischen CMA und den einzelnen Vollzugsbehörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. Die im Dokument festgelegten Rahmenbedingungen verpflichten beide Seiten dazu, sich gegenseitig über die Einleitung wesentlicher Kartell- oder Fusionskontrolluntersuchungen zu informieren, sofern diese die Interessen der jeweils anderen Partei tangieren könnten. Darüber hinaus sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, Durchsetzungsmaßnahmen bei identischen oder miteinander in Zusammenhang stehenden Aktivitäten zu koordinieren, wenn dies von den Behörden als zweckmäßig erachtet wird.

Inhaltlich erstreckt sich das Abkommen primär auf die Bereiche des Antimonopolrechts und der Fusionskontrolle, klammert jedoch sektorale Regulierungen wie das Gesetz über digitale Märkte (DMA) ausdrücklich aus seinem Anwendungsbereich aus. Das Dokument verfolgt nicht das Ziel einer tiefgreifenden Harmonisierung der Gesetzgebung, sondern verbleibt strikt innerhalb der Grenzen der jeweiligen internen Rechtssysteme beider Parteien. Ein wesentlicher Aspekt ist zudem die Verpflichtung zum Schutz der Vertraulichkeit übermittelter Informationen. Grundsätzlich ist die vorherige Zustimmung der betroffenen Unternehmen erforderlich, bevor sensible Daten offengelegt werden dürfen. Eine im Mai 2024 verabschiedete Änderung des britischen Wettbewerbsgesetzes von 2002 erlaubt jedoch die Weitergabe vertraulicher Informationen für die Zwecke dieses Abkommens ohne explizite Zustimmung des Unternehmens, sofern dies im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht steht.

Dieses Abkommen geht in seinem inhaltlichen Umfang deutlich über die sogenannten Kooperationsverträge der ersten Generation hinaus, stellt jedoch nicht den Zustand der Zusammenarbeit wieder her, der vor dem Brexit existierte. So fehlen beispielsweise Mechanismen für eine automatische Kooperation oder gemeinsame Ermittlungsinstrumente. Zuvor unterhielt das Vereinigte Königreich vergleichbare Kooperationsvereinbarungen in Form von Absichtserklärungen lediglich mit den USA, Kanada, Australien und Neuseeland. Das primäre Ziel des neuen Mechanismus besteht darin, potenzielle Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und eine effektive Anwendung des Wettbewerbsrechts im Interesse der Verbraucher und der allgemeinen Innovationskraft zu fördern.

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Quellen

  • Hospodarske Noviny

  • Wolters Kluwer

  • Squire Patton Boggs

  • DLA Piper

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