Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat eine wegweisende Entscheidung zum rechtlichen Status von Haustieren bei internationalen Flugreisen getroffen, die weitreichende Folgen für Tierhalter und Fluggesellschaften hat. Das Urteil legt unmissverständlich fest, dass Tiere, die im Frachtraum befördert werden, bei der Festsetzung von Entschädigungsgrenzen im Falle ihres Verlusts oder ihrer Beschädigung während des Transports dem aufgegebenen Gepäck gleichgestellt werden können. Diese juristische Gleichsetzung bedeutet, dass die Entschädigungshöhe nun durch standardisierte Obergrenzen limitiert wird. Wie das Fachmagazin Politico in seiner Berichterstattung hervorhebt, erschwert diese Auslegung Tierhaltern die Möglichkeit, im Verlustfall eine erhöhte Entschädigung zu fordern, die dem ideellen Wert des Tieres gerecht wird.
Die am 16. Oktober 2025 erlassene Verfügung schafft somit eine verbindliche Klarheit hinsichtlich der Haftung von Luftfahrtunternehmen innerhalb der EU-Rechtsprechung. Sie ist das direkte Ergebnis eines komplexen Rechtsstreits, der auf einen tragischen Vorfall aus dem Jahr 2019 zurückgeht. Damals verschwand die Hündin Mona, die einer Besitzerin namens Felissima gehörte, während eines Transitflugs von Buenos Aires nach Barcelona spurlos, was zu einem langwierigen Gerichtsverfahren führte. Die Eigentümerin verlangte eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 5.000 Euro. Das zentrale Problem, das der EuGH klären musste, war jedoch, dass keine offizielle Erklärung über den „besonderen Wert“ des Tieres abgegeben wurde. Eine solche Deklaration wäre die notwendige Voraussetzung gewesen, um eine höhere Deckungsgrenze und damit eine höhere Entschädigungssumme zu erwirken.
Der EuGH sah sich in der Pflicht, einen Ausgleich zwischen den Bestimmungen der Montrealer Übereinkunft von 1999, welche die Beförderung von Gepäck regelt, und den stetig steigenden Tierschutzstandards innerhalb der Europäischen Union zu finden. Die Richter stellten fest, dass die Konvention zwar primär auf unbelebte Gegenstände zugeschnitten ist, die logistische Behandlung von Tieren im Frachtraum jedoch der von aufgegebenem Gepäck entspricht. Die Entscheidung des EuGH bekräftigte daher die uneingeschränkte Anwendbarkeit der Konventionsbestimmungen, die klare Haftungsgrenzen für Gepäck festlegen, auch auf Lebewesen, die im Frachtraum transportiert werden. Dies führt zu einer weitreichenden Vereinheitlichung der Entschädigungspraxis in der gesamten EU. Die Entschädigung wird nunmehr an die etablierten Normen für normales Reisegepäck geknüpft, es sei denn, der Eigentümer hat proaktiv zusätzliche Schritte zur Wertdeklaration unternommen und somit eine höhere Versicherungssumme vereinbart.
Dieser nun geschaffene Präzedenzfall sorgt für dringend benötigte Rechtssicherheit für Fluggäste und Fluggesellschaften gleichermaßen, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen der Beförderer in Europa bei Verlust oder Beschädigung. Indem sich die EuGH-Entscheidung explizit auf die Gepäckkonvention beruft, verlagert sie den Schwerpunkt in der Haftungsfrage deutlich vom oft unermesslichen emotionalen Wert des Tieres auf die strikt einzuhaltenden formalen Deklarationsverfahren während der Beförderung im Frachtraum. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Planung von Reisen mit Haustieren. Es verdeutlicht, wie entscheidend es für Tierhalter ist, die internationale Flüge planen, sich frühzeitig und umfassend über sämtliche Anforderungen der Fluggesellschaften bezüglich Deklaration, Verpackung und etwaiger Wertangaben zu informieren. Die strikte Einhaltung dieser Vorschriften ist unerlässlich, um im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wie dem Verlust von Mona, den bestmöglichen Schutz ihrer Rechte und eine angemessene Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu gewährleisten.